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Schulanmeldung

Alles auf einen Blick

 

Schulanmeldung 2024


Wie können Sie Ihr Kind in der 1. Klasse anmelden?

Sie wählen einen, von uns vorgeschlagenen Termin aus und kommen mit Ihrem Kind zum Anmeldegespräch.

 

Nutzen Sie dafür vorab unsere Anmeldeformulare:
 

Antrag zur Aufnahme in die Grundschule

Antrag auf Aufnahme in die Grundschule - fremder Schulbezirk


 


Kennlernveranstaltungen während des Schuljahres:

  • Schulanmeldung

  • Schnupperelternabend

  • Amtsärztliche Vorschuluntersuchung

  • Schnuppertage in der Grundschule

  • individuelle Gespräche

  • Besuche in der Kita

  • Elternabend

  • Schulaufnahmefeier

 


Schulvorbereitung und Schuleingangsphase
Zielstellungen unserer Grundschule bei der Gestaltung der 3-jährigen Schuleingangsphase/des Anfangsunterrichtes

 

  1. Jahr Vorschulerziehung (bis zur Schulanmeldung) in der Kita und in der Grundschule
  2. Klasse 1
  3. Klasse 2

 

Durch eine enge Zusammenarbeit von Kindertagesstätten und Grundschule wird der bestmögliche Schulstart für jedes Kind angestrebt. Äußerst wichtig sind dabei die Einbeziehung der Eltern sowie der Therapeuten.

 

Schwerpunkte der gemeinsamen Arbeit:

  • Kennenlernen der Personen und Einrichtung

  • Vertrauen entwickeln

  • Sicherheit geben

  • Übungen zur Sprachentwicklung

  • Erkennen mathematischer Zusammenhänge

  • Verfeinerung motorischer Fähigkeiten

 


Informationen § 27 Sächsisches Schulgesetz

Beginn der Schulpflicht

(1) Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden.

(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.

(3) Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.

(4) Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter.

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