Schulanmeldung
Alles auf einen Blick
Wie können Sie Ihr Kind in der 1. Klasse anmelden?
Sie wählen einen, von uns vorgeschlagenen Termin aus und kommen mit Ihrem Kind zum Anmeldegespräch.
Nutzen Sie dafür vorab unsere Anmeldeformulare:
Antrag zur Aufnahme in die Klassenstufe 1 an einer öffentlichen Grundschule
Antrag auf Aufnahme in die Grundschule - fremder Schulbezirk
Kennlernveranstaltungen während des Schuljahres:
Schulanmeldung
Schnupperelternabend
Amtsärztliche Vorschuluntersuchung
Schnuppertage in der Grundschule
individuelle Gespräche
Besuche in der Kita
Elternabend
Schulaufnahmefeier
Schulvorbereitung und Schuleingangsphase
Zielstellungen unserer Grundschule bei der Gestaltung der 3-jährigen Schuleingangsphase/des Anfangsunterrichtes
Jahr Vorschulerziehung (bis zur Schulanmeldung) in der Kita und in der Grundschule
Klasse 1
Klasse 2
Durch eine enge Zusammenarbeit von Kindertagesstätten und Grundschule wird der bestmögliche Schulstart für jedes Kind angestrebt. Äußerst wichtig sind dabei die Einbeziehung der Eltern sowie der Therapeuten.
Schwerpunkte der gemeinsamen Arbeit:
Kennenlernen der Personen und Einrichtung
Vertrauen entwickeln
Sicherheit geben
Übungen zur Sprachentwicklung
Erkennen mathematischer Zusammenhänge
Verfeinerung motorischer Fähigkeiten
Informationen § 27 Sächsisches Schulgesetz
Beginn der Schulpflicht
(1) Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden.
(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.
(3) Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.
(4) Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter.
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